Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen 

§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge über Dienst-,
Werk- und Werklieferungsleistungen im Bereich des Gartenbau,der Baumpflege sowie der
Gartenpflege, die im geschäftlichen Verkehr zwischen der Firma Birkle Gartenkultur,
Inhaber Andreas Birkle (nachfolgend „Auftragnehmer“), und ihren Vertragspartnern
(nachfolgend „Auftraggeber“) geschlossen werden.
(2) Entgegenstehenden AGB von Vertragspartnern wird ausdrücklich widersprochen.
Diese bedürfen zu ihrer wirksamen Einbeziehung in einen Vertrag der ausdrücklichen
Zustimmung des Auftragnehmers in Textform (z. B. per E-Mail).
(3) Diese AGB gelten sowohl gegenüber Verbrauchern als auch gegenüber Unternehmern,
es sei denn, in der jeweiligen Klausel wird eine ausdrückliche Differenzierung
vorgenommen.
 

§ 2 Angebote und Vertragsschluss
(1) Die Erstellung von Angeboten ist kostenfrei, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas
anderes vereinbart. Ausgenommen hiervon sind Angebote zur Schadensermittlung für
Versicherungen; diese sind kostenpflichtig und richten sich nach der Brutto                                                                                       Angebotssumme zuzüglich anfallender Anfahrtskosten.
(2) Der Vertrag kommt zustande, wenn der Auftraggeber das Angebot des Auftragnehmers
innerhalb der Bindungsfrist durch ausdrückliche Bestätigung in Textform (z. B. per E-Mail)
oder durch Unterschrift annimmt. Der Auftragnehmer hält sich an seine Angebote für einen
Zeitraum von 21 Tagen ab Angebotsdatum gebunden.
(3) Für Art und Umfang der Leistungen sind ausschließlich die im konkreten Angebot
festgelegten Vereinbarungen maßgeblich. Falls vom Auftraggeber nicht ausdrücklich
ausgeschlossen, ist der Auftragnehmer bei unverschuldeter Nichtverfügbarkeit von
bestimmten Pflanzen- oder Materialsorten berechtigt, gleichwertigen Ersatz zu liefern.
(4) Ergänzungen, Änderungen und Nebenabreden zum Vertrag bedürfen zu ihrer
Wirksamkeit der Bestätigung durch den Auftragnehmer in Textform (z. B. per E-Mail).
(5) Die auf der Baustelle eingesetzten Mitarbeiter und Arbeitskräfte des Auftragnehmers
sind nicht berechtigt, rechtsverbindliche Änderungen, Ergänzungen oder Zusatzaufträge
entgegenzunehmen oder zu vereinbaren. Solche Wünsche sind direkt mit der
Geschäftsleitung des Auftragnehmers abzustimmen und bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der
Bestätigung in Textform durch den Auftragnehmer.
(6) Preise: Gegenüber Verbrauchern verstehen sich alle Preise als Brutto-Endpreise
inklusive der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. Gegenüber Unternehmern gelten
die Preise als Nettopreise zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, sofern sie nicht
ausdrücklich als Bruttopreise ausgewiesen sind.
(7) Die im Angebot angegebenen Preise sind objekt- und mengengebunden. Bei einer
nachträglichen Reduzierung der vereinbarten Gesamtmengen durch den Auftraggeber
behält sich der Auftragnehmer vor, die Einzelpreise entsprechend anzupassen (z. B.
Weitergabe von Mindermengenzuschlägen der Lieferanten).
(8) Mit der Abgabe des Angebots erfolgt keine Reservierung von Pflanzen und Materialien.
Ein Zwischenverkauf durch Lieferanten bleibt vorbehalten.
(9) Absicherung/Vorauszahlung: Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, bei
Vertragsabschluss eine Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung zur Deckung der                                                                             Materialkosten in Höhe von bis zu 40 % des Gesamtauftragsvolumens zu verlangen. Die
Arbeiten beginnen in diesem Fall erst nach Eingang dieser Zahlung.
(10)Die Verarbeitung personenbezogener Daten des Auftraggebers erfolgt streng
zweckgebunden zur Vertragserfüllung gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO. Ergänzende
Informationen zum Datenschutz sind in der separaten Datenschutzerklärung des
Auftragnehmers einsehbar.
 

§ 3 Widerrufsrecht für Verbraucher
(1) Bestehen des Widerrufsrechts: Ist der Auftraggeber Verbraucher, steht ihm bei
Verträgen, die außerhalb der Geschäftsräume des Auftragnehmers (z. B. direkt auf dem
Grundstück des Auftraggebers) oder unter ausschließlicher Verwendung von
Fernkommunikationsmitteln (z. B. per E-Mail, Telefon oder über die Homepage)
geschlossen werden, ein gesetzliches 14-tägiges Widerrufsrecht zu. Die Frist beginnt mit
dem Tag des Vertragsschlusses.
(2) Ausnahmen: Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Verträgen über dringende
Reparaturen oder Instandhaltungsarbeiten, bei denen der Auftraggeber den
Auftragnehmer ausdrücklich zu einem Besuch aufgefordert hat, um diese Arbeiten
auszuführen (Notfall- oder Havarieschäden).
(3) Vorzeitiger Arbeitsbeginn und Erlöschen des Widerrufsrechts: Das Widerrufsrecht
erlischt vorzeitig, wenn der Auftragnehmer die Dienst- oder Werkleistung vollständig
erbracht hat und mit der Ausführung der Leistung erst begonnen hat, nachdem der
Auftraggeber dazu seine ausdrückliche Zustimmung erteilt und gleichzeitig seine Kenntnis
davon bestätigt hat, dass er sein Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung durch
den Auftragnehmer verliert.
(4) Wertersatz bei laufenden Arbeiten: Wünscht der Auftraggeber den Beginn der Arbeiten
vor Ablauf der 14-tägigen Widerrufsfrist und widerruft er den Vertrag nach Beginn, aber vor
vollständiger Fertigstellung der Arbeiten, hat er dem Auftragnehmer Wertersatz für die bis
zum Widerruf erbrachten Leistungen zu leisten. Dies gilt nur, wenn der Auftraggeber das
vorzeitige Tätigwerden des Auftragnehmers ausdrücklich auf einem gesonderten
dauerhaften Datenträger (z. B. per E-Mail oder Unterschrift auf dem Auftrag) verlangt hat.
Die Höhe des Wertersatzes bemisst sich anteilig nach dem Verhältnis der bereits
erbrachten Teilleistungen zur vertraglich geschuldeten Gesamtleistung.
(5) Die Einzelheiten und das Muster-Widerrufsformular ergeben sich aus der separaten
Widerrufsbelehrung (Anlage 1), die dem Angebot des Auftragnehmers beigefügt ist.
 

§ 4 Ausführung der Leistungen und Witterungsbedingungen
(1) Änderungen während der Bauphase: Nachträgliche Ergänzungen, Änderungen oder
Zusatzwünsche des Auftraggebers während der Bauausführung sind direkt an die
Geschäftsleitung oder den vor Ort benannten Vorarbeiter in Textform (z. B. per E-Mail)
heranzutragen. Sie werden erst dann rechtsverbindlicher Vertragsbestandteil, wenn der
Auftragnehmer sie in Textform bestätigt und ggf. ein entsprechendes Nachtragsangebot
erstellt hat.
(2) Baufreiheit und Genehmigungen: Der Auftraggeber hat auf eigene Kosten dafür zu
sorgen, dass alle erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen, Erlaubnisse oder
nachbarrechtlichen Zustimmungen rechtlich bindend vorliegen. Er hat zudem für die
Aufrechterhaltung der allgemeinen Ordnung auf der Baustelle zu sorgen, sofern mehrere
Gewerke parallel tätig sind.
(3) Voraussetzungen und Medien: Der Auftragnehmer ist erst dann zur Ausführung der
Leistung verpflichtet, wenn der Auftraggeber alle baulichen, technischen und rechtlichen
Voraussetzungen hierfür geschaffen hat. Bauwasser, Baustrom sowie die ungehinderte
Zufahrt und der freie Zugang zum Grundstück sind vom Auftraggeber für die Dauer der
Arbeiten kostenlos bereitzustellen.                                                                                                                                                     (4) Ausführungstermine und Witterung: Vereinbarte Ausführungstermine gelten als
Richttermine, es sei denn, sie wurden ausdrücklich als Fixtermine vereinbart. Bei Arbeiten,
die von Witterungsverhältnissen abhängig sind (z. B. Pflasterarbeiten, Betonieren,
Pflanzungen), verlängern sich die Ausführungsfristen automatisch um den Zeitraum, in
dem die Witterungsverhältnisse (z. B. Frost, Starkregen, extreme Hitze) eine fachgerechte
Ausführung verzögern oder unmöglich machen.
(5) Höhere Gewalt: Im Falle von höherer Gewalt, Streiks, behördlichen Eingriffen oder
sonstigen unvorhersehbaren und unverschuldeten Umständen verlängert sich die
Ausführungszeit um die Dauer der Behinderung. Wird die Erbringung der Leistung
hierdurch dauerhaft unmöglich oder unzumutbar, wird der Auftragnehmer von seinen noch
nicht erbrachten vertraglichen Pflichten frei. Bereits erbrachte Teilleistungen sind anteilig
zu vergüten.
(6) Unterirdische Versorgungsleitungen: Der Auftraggeber ist verpflichtet, den genauen
Verlauf aller unterirdischen Versorgungsleitungen (Strom, Gas, Wasser,
Telekommunikation) spätestens 14 Tage vor Baubeginn dem Auftragnehmer anzuzeigen
und durch gültige Schachtscheine bzw. Leitungspläne zu belegen. Versäumt der
Auftraggeber diese Pflicht oder sind die Pläne unvollständig, haftet der Auftragnehmer
nicht für Schäden an diesen Leitungen, es sei denn, der Auftragnehmer hat den Schaden
grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt.
(7)Nachunternehmer & Teilleistungen: Der Auftragnehmer ist berechtigt, die vertraglich
geschuldeten Leistungen ganz oder teilweise durch qualifizierte Nach- oder
Subunternehmer ausführen zu lassen. Teilleistungen und Teillieferungen sind zulässig,
sofern sie dem Auftraggeber zumutbar sind.
(8)Abweichungen von DIN/EN-Normen: Verlangt der Auftraggeber ausdrücklich eine
Ausführung, die von den anerkannten Regeln der Technik (z. B. DIN- oder EN-Normen)
abweicht, muss der Auftragnehmer ihn vorab über die damit verbundenen Risiken
aufklären. Bestätigt der Auftraggeber den Wunsch dennoch in Textform, ist die
Mängelhaftung für solche Schäden ausgeschlossen, die ursächlich auf diese ausdrücklich
gewünschte Abweichung zurückzuführen sind.
 

§ 5 Maße, Muster und Materialbeschaffenheit
(1) Maßtoleranzen: Sämtliche im Angebot oder in Plänen angegebenen Maße sind Circa 

Maße. Geringfügige Abweichungen, die sich im Rahmen branchenüblicher Toleranzen und
handwerklicher Richtwerte bewegen, sind zulässig und stellen keinen Sachmangel dar.
(2) Naturprodukte: Bei der Verwendung von Naturmaterialien (insb. Natursteinen, Holz und
Pflanzen) können Formen, Farben, Strukturen und Maserungen von den zuvor gezeigten
Mustern, Proben oder Beispielbildern abweichen. Solche materialtypischen Eigenschaften
– wie auch witterungs- und austrocknungsbedingte Rissbildungen bei Holz – sind
naturbedingt. Sie gehören zur vereinbarten Beschaffenheit des Materials und begründen
keine Mängelansprüche des Auftraggebers.
(3) Beschaffenheit von Mutterboden: Gelieferter oder eingebauter Mutterboden
(Oberboden) ist ein Naturprodukt und besteht aus einem Gemisch aus natürlichem
Oberboden und Kompost. Dem Auftraggeber ist bekannt und er vereinbart als
Beschaffenheit, dass dieser Boden trotz sorgfältiger Aufbereitung und Siebung
geringfügige, unvermeidbare Fremdstoffanteile (wie kleine Steine, Wurzelreste oder
minimale Spuren von Bauschutt/Kunststoff) enthalten kann. Zudem ist Mutterboden ein
belebter Werkstoff und niemals frei von Wildkrautsamen oder Pflanzenteilen. Das spätere
Auflaufen von Wildkraut stellt daher keinen Mangel der Bodenlieferung dar.
 

§ 6 Urheberrechte an Unterlagen und Bildrechte (Referenzen)
(1) Schutz von Plänen und Entwürfen: Sämtliche vom Auftragnehmer erstellten
Zeichnungen, Entwürfe, Gartenpläne, Skizzen und Leistungsverzeichnisse bleiben geistiges                                                           Eigentum des Auftragnehmers. Sie sind urheberrechtlich geschützt und dürfen
ohne ausdrückliche Zustimmung des Auftragnehmers in Textform weder vervielfältigt, noch
für andere Projekte genutzt oder an Dritte (z. B. Mitbewerber) weitergegeben werden.
(2) Schadensersatz bei Weitergabe: Verstößt der Auftraggeber gegen diese Pflicht (z. B.
indem er die Planungen des Auftragnehmers nutzt, um das Projekt von einem anderen
Betrieb günstiger ausführen zu lassen), ist der Auftragnehmer berechtigt, den
entstandenen Planungs- und Zeichnungsaufwand nach den üblichen Stundensätzen des
Betriebs nachträglich in Rechnung zu stellen. Die Geltendmachung eines weitergehenden
Schadens bleibt vorbehalten.
(3) Fotodokumentation: Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Zustand des Grundstücks
vor Beginn, während der einzelnen Bauphasen sowie nach Fertigstellung des Projekts zu
Dokumentations-, Beweis- und Abrechnungszwecken zu fotografieren oder zu filmen.
(4) Nutzung als Werbereferenz: Der Auftragnehmer darf diese Fotos und Videos zu
Werbezwecken (z. B. auf der eigenen Homepage, in Social-Media-Kanälen oder in
Broschüren) als Referenz nutzen, sofern der Auftraggeber dem nicht ausdrücklich
widerspricht. Der Auftragnehmer verpflichtet sich dabei, die Privatsphäre des
Auftraggebers zu wahren; Personen, Hausnummern, Kennzeichen oder sonstige Daten,
die Rückschlüsse auf die Identität des Auftraggebers oder den genauen Standort des
Grundstücks zulassen, werden vor der Veröffentlichung unkenntlich gemacht
(anonymisierte Veröffentlichung).
 

§ 7 Abrechnung, Abschlagszahlungen und Zahlungsbedingungen
(1) Die Abrechnung der Leistungen erfolgt nach tatsächlichem Material- und
Arbeitsaufwand auf Grundlage eines gemeinsamen Aufmaßes, sofern im Vertrag oder
Angebot keine Pauschalvergütung vereinbart wurde.
(2) Nachträgliche Änderungen, Ergänzungen oder Zusatzaufträge, die nicht ausdrücklich
im ursprünglichen Angebot aufgeführt sind, werden gesondert berechnet. Sofern hierfür im
Angebot keine spezifischen Preise vereinbart wurden, erfolgt die Abrechnung nach
aufgewendeter Arbeitszeit (Regiestunden) und den tatsächlichen Materialkosten gemäß
den aktuellen Verrechnungssätzen des Auftragnehmers. Die kleinste abrechenbare Einheit
pro Mitarbeiter beträgt 0,5 Stunden.
(3) Abschlagszahlungen: Der Auftragnehmer ist berechtigt, in angemessenen zeitlichen
Abständen Abschlagszahlungen für die bereits erbrachten Leistungen und gelieferten
Materialien zu verlangen (§ 632a BGB). Abschlagsrechnungen sind innerhalb von 10
Tagen nach Zugang der Rechnung beim Auftraggeber ohne Abzug zur Zahlung fällig.
(4) Schlussrechnung: Die Schlussrechnung ist nach erfolgreicher Abnahme des Werkes
(§ 8) und Zugang der Rechnung innerhalb von 10 Tagen ohne Abzug zu zahlen, sofern
nichts anderes vereinbart wurde.
(5) Zahlungsverzug: Der Auftraggeber kommt automatisch in Verzug, wenn er nicht
innerhalb der oben genannten Fristen zahlt. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen
Regelungen:
• Gegenüber Verbrauchern beträgt der Verzugszins 5 Prozentpunkte über dem
jeweiligen Basiszinssatz.
• Gegenüber Unternehmern beträgt der Verzugszins 9 Prozentpunkte über dem
Basiszinssatz; zudem wird in diesem Fall eine gesetzliche Verzugspauschale in
Höhe von 40,00 EUR fällig. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens
bleibt vorbehalten.
 

§ 8 Abnahme der Leistungen
(1) Nach der Fertigstellung der Leistungen zeigt der Auftragnehmer dem Auftraggeber die
Fertigstellung an (dies kann auch zusammen mit der Übersendung der Schlussrechnung
geschehen).                                                                                                                                                                                         (2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, das vertragsgemäß hergestellte Werk abzunehmen.
Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden; solche Mängel
werden im Abnahmeprotokoll festgehalten und vom Auftragnehmer zeitnah
nachgebessert.
(3) Fiktive Abnahme: Das Werk gilt als abgenommen, wenn der Auftragnehmer dem
Auftraggeber nach Fertigstellung eine angemessene Frist von 14 Tagen zur Abnahme
gesetzt hat und der Auftraggeber die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe
mindestens eines konkreten Mangels verweigert hat. Der Auftragnehmer verpflichtet sich,
den Auftraggeber bei Verbrauchern zusammen mit der Aufforderung zur Abnahme
ausdrücklich und in Textform auf diese Rechtsfolge hinzuweisen.
(4) Abnahme durch Nutzung: Wird eine förmliche Abnahme von keiner Partei verlangt und
hat der Auftraggeber die Leistung (oder einen in sich abgeschlossenen Teil der Leistung)
nach der Fertigstellungsanzeige in Benutzung bzw. in Gebrauch genommen (z. B. durch
fortlaufende Nutzung der neu angelegten Terrasse oder des Gartens), gilt die Abnahme
nach Ablauf von 6 Werktagen nach Beginn der Nutzung als erfolgt, es sei denn, der
Auftraggeber rügt innerhalb dieser Frist berechtigte Mängel.
(5) Teilabnahme: In sich abgeschlossene Teile der Leistung (z. B. die Fertigstellung der
reinen Pflasterarbeiten vor Beginn der Bepflanzung) können auf Verlangen des
Auftragnehmers gesondert abgenommen werden (Teilabnahme).
 

§ 9 Mängelansprüche (Gewährleistung)
(1) Die Mängelansprüche des Auftraggebers richten sich nach den gesetzlichen
Bestimmungen des Werkvertragsrechts (§§ 633 ff. BGB), soweit nachfolgend nichts
anderes vereinbart ist.
(2) Besonderheit bei Pflanzen (Anwachsgarantie): Eine Garantie für das Anwachsen von
gelieferten und eingepflanzten Pflanzen wird nicht übernommen. Der Auftragnehmer haftet
nur dafür, dass die Pflanzen im Zeitpunkt der Übergabe bzw. Abnahme gesund, frei von
Krankheiten und schädlingsfrei sind. Für Schäden oder das Eingehen von Pflanzen, die
nach der Abnahme durch mangelnde Pflege (insb. unzureichende Bewässerung durch den
Auftraggeber), extreme Witterungseinflüsse (Frost, Hitze) oder Schädlingsbefall entstehen,
haftet der Auftragnehmer nicht.
(3) Fertigstellungspflege nach DIN 18916: Eine Anwuchsgarantie für gelieferte Pflanzen,
Saatarbeiten oder Rollrasen wird ausschließlich dann übernommen, wenn der
Auftraggeber den Auftragnehmer ausdrücklich und gegen gesonderte Vergütung mit einer
Fertigstellungspflege im Sinne der DIN 18916 beauftragt hat. Eine im Rahmen dieser
Pflege vereinbarte Garantie setzt voraus, dass der Auftraggeber die Pflanzen außerhalb
der Pflegeintervalle des Auftragnehmers sachgemäß behandelt (z. B. ausreichende
Zusatzbewässerung bei Hitze). Schäden durch höhere Gewalt (z. B. Extremwetter, Frost,
langanhaltende Dürre) oder unvorhersehbaren Schädlingsbefall sind von dieser Garantie
ausgeschlossen.
(4) Vom Auftraggeber gestellte Materialien/Pflanzen: Für Materialien, Baustoffe oder
Pflanzen, die vom Auftraggeber selbst bereitgestellt oder beschafft wurden, übernimmt der
Auftragnehmer keinerlei Mängelhaftung bezüglich der Qualität, Haltbarkeit oder Funktion
des Materials selbst. Die Mängelhaftung des Auftragnehmers beschränkt sich in diesem
Fall ausschließlich auf die fachgerechte und handwerksübliche Verarbeitung bzw. den
Einbau dieser Stoffe.
(5) Verschleißteile und technische Anlagen: Für bewegliche, demontierbare, elektronische
oder elektrische Maschinen- und Anlagenteile (z. B. Gartenbeleuchtungen, Pumpen für
Teiche oder Bewässerungscomputer) gilt eine Gewährleistungsfrist von 2 Jahren.
Ausgenommen von der Mängelhaftung sind reine Verschleißteile (wie z. B. herkömmliche
Leuchtmittel oder Sicherungen), sofern deren Defekt auf normaler, nutzungsbedingter
Abnutzung beruht.                                                                                                                                                                               

 

§ 10 Verjährung von Mängelansprüchen
(1) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt gemäß § 634a BGB:
 5 Jahre bei der Neuerstellung von Bauwerken (z. B. feste Mauern,
Terrassenanlagen, Fundamente, Pflasterflächen).
 2 Jahre bei sonstigen werkvertraglichen Leistungen (z. B. reinen Pflanzarbeiten,
Rollrasenverlegung) gegenüber Verbrauchern.
 1 Jahr bei reinen Pflegeleistungen (z. B. Gehölzschnitt, Unkrautbeseitigung) sowie
generell bei allen sonstigen Leistungen (außer Bauwerken) gegenüber
Unternehmern.
 

§ 11 Aufwendungen bei unberechtigter Mängelbeseitigung
Kommt der Auftragnehmer einer Aufforderung des Auftraggebers zur Mängelbeseitigung
nach und
 a) gewährt der Auftraggeber dem Auftragnehmer zum vereinbarten Termin
schuldhaft keinen Zugang zum Grundstück/Objekt oder
 b) stellt sich bei der Überprüfung vor Ort heraus, dass kein Sachmangel vorliegt,
sondern die Ursache im Verantwortungsbereich des Auftraggebers liegt (z. B.
Bedienfehler, mangelnde Pflege, Fremdeinwirkung),hat der Auftraggeber die
dadurch entstandenen Aufwendungen (Arbeitszeit vor Ort, Fahrtkosten und
Vorbereitungszeit) zu ersetzen. Die Abrechnung erfolgt nach den aktuellen
Verrechnungs- und Stundensätzen des Auftragnehmers, hilfsweise nach den
ortsüblichen Sätzen.
 

§ 12 Haftungsbegrenzung
(1) Bei berechtigten Mängeln erfolgt die Nacherfüllung nach Wahl des Auftragnehmers
durch kostenlose Nachbesserung oder Neuherstellung des Werkes. Schlägt die
Nacherfüllung nach zwei Versuchen fehl, verweigert der Auftragnehmer diese unberechtigt
oder ist sie dem Auftraggeber unzumutbar, stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen
Rechte auf Minderung (Herabsetzung der Vergütung) oder Rücktritt vom Vertrag zu. Bei
geringfügigen Mängeln ist ein Rücktritt ausgeschlossen.
(2) Für Schäden an Pflanzen, Rasenflächen oder sonstigen Gartenanlagen, die im
Rahmen von Pflege- und Schneidearbeiten entstehen, haftet der Auftragnehmer nur dann,
wenn er oder seine Erfüllungsgehilfen nachweislich schuldhaft (vorsätzlich oder fahrlässig)
gegen die anerkannten Regeln der Gartenbau- und Baumpflegepraxis verstoßen haben.
Eine Haftung für das spätere natürliche Absterben, Verdorren oder
Krankheitsanfälligkeiten von Pflanzen nach Abschluss einer ordnungsgemäßen
Pflegehandlung ist ausgeschlossen.
(3) Im Übrigen haftet der Auftragnehmer unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung
des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder
fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen. Für sonstige Schäden haftet der Auftragnehmer
nur, wenn sie auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des
Auftragnehmers oder seiner Mitarbeiter beruhen.
 

§13 Alternative Streitbeilegung (Verbraucherstreitbeilegung)
Der Auftragnehmer weist gemäß § 36 VSBG darauf hin, dass er weder verpflichtet noch
bereit ist, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle
nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz teilzunehmen. Der Auftragnehmer zieht es
vor, eventuelle Unstimmigkeiten direkt und im persönlichen Austausch mit dem
Auftraggeber zu klären.
 

§ 14 Rechtswahl und Gerichtsstand
(1) Rechtswahl: Für diesen Vertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.                                                                         Bei Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als nicht der gewährte Schutz durch
zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem der Verbraucher seinen
gewöhnlichen Aufenthalt hat, entzogen wird (Günstigkeitsprinzip).
(2)Gerichtsstand: Sofern es sich bei dem Auftraggeber um einen Kaufmann, eine
juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen
handelt, ist der ausschließliche Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der
Geschäftssitz des Auftragnehmers.
 

§ 15 Salvatorische Klausel und Schlussbestimmungen
(1)Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchsetzbar sein oder
werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Anstelle der unwirksamen oder undurchsetzbaren Bestimmung gelten die gesetzlichen
Vorschriften.
(2)Gegenüber Unternehmern gilt abweichend zu Absatz 1: Sollte eine Bestimmung
unwirksam sein oder werden, vereinbaren die Parteien bereits jetzt, diese durch eine
wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen
Bestimmung am nächsten kommt.
(3) Diese AGB gelten für den jeweiligen konkreten Vertragsschluss, zu dem sie
einbezogen wurden. Für zukünftige Verträge mit Verbrauchern müssen die AGB bei jedem
Vertragsschluss erneut einbezogen werden. Gegenüber Unternehmern gelten diese AGB
in ihrer jeweils aktuellen Fassung auch für zukünftige Verträge, ohne dass der
Auftragnehmer in jedem Einzelfall erneut auf sie hinweisen muss.

 

©Birkle Gartenkultur

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